Wir legen großen Wert auf Kostentransparenz und informieren Sie gerne hinsichtlich der zu erwartenden Gebühren und Kosten, sowie der Möglichkeiten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
Vor Prozessbeginn werden wir Sie selbstverständlich hinsichtlich des Kostenrisikos beraten. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich durch das RVG geregelt. Neben oder alternativ zu den Gebühren nach dem RVG ist jeder Rechtsanwalt berechtigt, die Honorare für seine Tätigkeiten mit dem Mandanten frei zu vereinbaren und hierüber eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Wir besprechen die Kostenfrage gerne bei der Mandatsaufnahme, damit Sie später keine unerwarteten Überraschungen erleben. Gerne können Sie uns vorab telefonisch oder schriftlich auf die Kosten ansprechen. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, nehmen wir zu dieser Kontakt auf und prüfen für Sie deren Eintrittspflicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich einfach bei uns!
Ein besonderer Hinweis für arbeitsrechtliche Mandate:
Im Falle des Obsiegens entsteht kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Prozesspartei in der 1. Instanz.
Die entstehenden Gebühren und Auslagen trägt jede Partei selbst.
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Die Gebühren für unsere notariellen Tätigkeiten richten sich nach dem GNotKG.
GNotKG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
Die Höhe der Kosten richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des zu beurkundenden Gegenstandes. Anders als Rechtsanwälten ist es Notaren nicht erlaubt, von der Kostenrechnung abzuweichen. Für Rückfragen im Rahmen des notariellen Kostenrechts steht Ihnen unser Notarfachreferent Herr Andreas Vieten zur Verfügung.